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   BVerwG, 09.10.1973 - V CB 71.72   

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BVerwG, 09.10.1973 - V CB 71.72 (https://dejure.org/1973,663)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1973 - V CB 71.72 (https://dejure.org/1973,663)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1973 - V CB 71.72 (https://dejure.org/1973,663)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Abberufung; Beamte der Landeskulturverwaltung; Besetzung des Flurbereinigungsgerichts; Fachbeisitzer; Laienbeisitzer; Rechtsschutzbedürfnis; Richter, ehrenamtliche; Teilnehmergemeinschaft; Vorstandsmitglieder

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  • Wolters Kluwer

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Flurbereinigungsgerichts - Gewährleistung der sachlichen Unabhängigkeit eines Fachbeisitzers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 44, 96
  • DÖV 1974, 571
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1973 - V CB 71.72
    Den Nicht-Berufsrichtern, zu denen auch der Fachbeisitzer nach § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG zählt, muß als ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (§ 44 Abs. 2 DRiG; BVerfGE 14, 56 [70]; 18, 241 [255]; 27, a.a.O.).

    Daß er gemäß § 139 Abs. 2 Satz 3 FlurbG nur jeweils auf die Dauer von fünf Jahren in dieses Amt berufen werden kann, beeinträchtigt im übrigen seine persönliche Unabhängigkeit nicht (BVerfGE 18, 241 [255]).

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1973 - V CB 71.72
    Den Nicht-Berufsrichtern, zu denen auch der Fachbeisitzer nach § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG zählt, muß als ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (§ 44 Abs. 2 DRiG; BVerfGE 14, 56 [70]; 18, 241 [255]; 27, a.a.O.).
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1973 - V CB 71.72
    Die durch Art. 97 Abs. 1 GG sowohl den Berufs- als auch den Laienrichtern garantierte sachliche Unabhängigkeit erfordert jedoch, daß der Beamte, soweit er richterliche Tätigkeit ausübt, frei von Weisungen bleibt, also nur an das Gesetz gebunden ist (BVerfGE 27, 312 [322]).
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 75.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1973 - V CB 71.72
    Von der durch Art. 20 GG geforderten Trennung zwischen vollziehender Gewalt und Rechtsprechung kann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Beamter in Fällen gleicher Art, in denen er weisungsgebunden im Rahmen der Verwaltung beschäftigt ist, als Richter eingesetzt wird, um in Prozessen, die gegen seine eigene Verwaltung gerichtet sind, Recht zu sprechen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1956 [BVerwGE 4, 191]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.07.1966 - F A 26/64
    Auszug aus BVerwG, 09.10.1973 - V CB 71.72
    Der Fachbeisitzer nimmt unter den nichtrichterlichen Beisitzern des Flurbereinigungsgerichts insofern eine besondere Stellung ein, als er bei der Besetzung des Gerichts praktisch an die Stelle des dritten Richters tritt (zutreffend OVG Lüneburg, Beschluß vom 29. Juli 1966 - F OVG A 26/64 - [RdL 1966, 267]).
  • BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Flurbereinigungsgericht als

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß aktive Beamte der Landeskulturverwaltung nicht als Beisitzer am Flurbereinigungsgericht desselben Landes mitwirken dürfen (BVerwGE 4, 191 ff.; 44, 96 ; vgl. auch BVerfGE 4, 331 ) Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß von der durch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG geforderten Trennung zwischen vollziehender Gewalt und Rechtsprechung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 312 ) nicht mehr gesprochen werden kann, wenn ein Beamter in Fällen gleicher Art, in denen er weisungsgebunden im Rahmen der Verwaltung beschäftigt ist, als Richter eingesetzt wird, um in Prozessen, die gegen seine eigene Verwaltung gerichtet sind, Recht zu sprechen (BVerwGE 4, 191 [BVerwG 06.12.1956 - I C 75/55]; BVerfGE 4, 331 ).

    Das Grundgesetz schließt nicht schlechthin Beamte von richterlicher Tätigkeit aus (BVerwGE 44, 96 [BVerwG 09.10.1973 - V CB 71/72]).

    Die durch Art. 97 Abs. 1 GG sowohl den Berufs- als auch den Laienrichtern garantierte sachliche Unabhängigkeit erfordert, daß der Beamte, soweit er richterliche Tätigkeit ausübt, frei von Weisungen bleibt, also nur an das Gesetz gebunden ist (BVerfGE 27, 312 ; BVerwGE 44, 96 [BVerwG 09.10.1973 - V CB 71/72]).

    Entgegen der Behauptung der Beschwerde ist dies auch bei Beamten als Fachbeisitzern im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG durch § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 25 DRiG gewährleistet (vgl. auch BVerwGE 44, 96 [BVerwG 09.10.1973 - V CB 71/72]).

  • VGH Bayern, 13.03.2008 - 13 A 07.1817

    Klagebefugnis eines Teilnehmers und Vorstandsmitgliedes auf Abberufung eines

    § 23 Abs. 3 Satz 1 FlurbG ist für die Abberufung eines beamteten, nach bayerischem Landesrecht (§ 21 Abs. 7, § 26 Abs. 1 FlurbG, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGFlurbG) vom Beklagten bestellten Vorsitzenden nicht anwendbar (so bereits BVerwG vom 9.10.1973 BVerwGE 44, 96 = RdL 1974, 66 = RzF 4 zu § 23 Abs. 3).

    Das schließt eine Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, der eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern im Übrigen (nur) zulässt, wenn sie ungeeignet sind oder ihre Pflichten verletzen, auf behördlich bestellte beamtete Vorsitzende ebenfalls aus (BVerwG vom 9.10.1973 a.a.O.).

    Diese auf der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 21 Abs. 7 FlurbG beruhende landesgesetzliche Regelung räumt dem ALE die Befugnis ein, den Vorstandsvorsitzenden einer Teilnehmergemeinschaft aus dem Kreis der technisch vorgebildeten Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes für Ländliche Entwicklung zu bestimmen und wieder abzuberufen (BVerwG vom 9.10.1973 a.a.O.; BayVGH vom 20.1.1972 RzF 3 zu § 21 Abs. 2).

    Der Sinn und Zweck der Bestimmung, die behördliche Leitung des Flurbereinigungsverfahrens zu gewährleisten (s. hierzu BVerwG vom 9.10.1973 a.a.O.), lässt ebenfalls keinen Ansatzpunkt dafür erkennen, dass mit ihr auch den Interessen der Teilnehmer oder der (anderen) Vorstandsmitglieder Rechnung getragen werden soll.

  • BVerwG, 29.09.2003 - 9 B 28.03

    Zusammensetzung des Flurbereinigungsgerichts; landwirtschaftliche ehrenamtliche

    Maßgeblich sind vielmehr die tatsächliche Führung eines Betriebes und die dadurch vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. BVerwGE 44, 96 ; Ronellenfitsch in: Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, Stand April 1989, § 139 FlurbG Rn. 27; Steuer, FlurbG, 2. Aufl. 1967, § 139 Anm. 13).
  • BVerwG, 18.08.2008 - 9 B 39.08

    Anspruch auf Veranlassung des Beklagten zur Vorsitzendenabberufung einer

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 1973 BVerwG 5 CB 71.72 (BVerwGE 44, 96 ) entschieden hat, gilt die als revisibles Bundesrecht für den geltend gemachten Anspruch allein in Betracht kommende Vorschrift des § 23 Abs. 3 FlurbG nicht für die Abberufung der wie hier nach Landesrecht durch die Flurbereinigungsbehörde bestellten Vorstandsmitglieder.
  • BVerwG, 20.07.1977 - V CB 72.74

    Landabfindung - Beschwerde - Wegeplan - Gewässerplan - Kostenverteilungsplan

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 9. Oktober 1973 (BVerwGE 44, 96) im einzelnen ausgeführt, daß die Tätigkeit dieses Beamten als Beisitzer am Flurbereinigungsgericht rechtlich unbedenklich ist.
  • BVerwG, 18.02.1977 - 7 B 111.75

    Autorennveranstalter - Notwendige Beiladung - Straßenanlieger - Vorläufige

    Schließlich hat der V. Senat eine Notwendigkeit der Beiladung der Teilnehmergemeinschaft in einem Rechtsstreit verneint, der die Abberufung des nach bayerischem Landesrecht bestellten Vorstandsvorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft betraf (BVerwGE 44, 96 [101 /102]).
  • VGH Bayern, 28.06.2021 - 13 AE 21.711

    Amtsenthebung des Vorstandes einer Teilnehmerversammlung im Flurbereinigungsrecht

    Denn diese Vorschrift gilt nicht für die Abberufung von nach Landesrecht durch die Flurbereinigungsbehörde bestellte Vorstandsmitglieder einer Teilnehmergemeinschaft (BVerwG, U.v. 9.10.1973 - V CB 71.72 - BVerwGE 44, 96 = RdL 1974, 66 = RzF 6 zu § 21 Abs. 6 FlurbG; BayVGH, U.v. 13.3.2008 - 13 A 07.1817 = BayVBl 2009, 152 = RdL 2008, 291 = RzF 8 zu § 21 Abs. 2 FlurbG; Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, a.a.O., 2018, § 23 Rn. 4).
  • VGH Bayern, 16.07.2013 - 13 A 11.1856

    Wenn anstelle eines in einem früheren Flurbereinigungsverfahren gesetzten

    Der durch die Mitwirkung eines technischen Fachbeisitzers in vermessungstechnischer Hinsicht sachverständig besetzte Senat (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.1973 - V CB 71.72 - BVerwGE 44, 96) ist anhand der beigezogenen Unterlagen des Flurbereinigungsverfahrens S. (Neuverteilungskarte und Arbeitsriss Nr. 10) und anhand des beim Augenschein vorgefundenen Grenzsteins nahe der östlichen Ecke der Scheune (Flurstück 1399/3) auf der gegenüberliegenden Seite der Ortsstraße zu der Erkenntnis gelangt, dass der strittige Grenzpunkt Nr. 3 bereits im Verfahren S. festgesetzt worden war und dass der jetzige Ersatzstein den im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Koordinaten entspricht.
  • VGH Bayern, 23.06.2021 - 13 AE 21.711

    Einstweilige Anordnung; kein Anspruch auf aufsichtliches Tätigwerden; Abberufung

    Denn diese Vorschrift gilt nicht für die Abberufung von nach Landesrecht durch die Flurbereinigungsbehörde bestellte Vorstandsmitglieder einer Teilnehmergemeinschaft (BVerwG, U.v. 9.10.1973 - V CB 71.72 - BVerwGE 44, 96 = RdL 1974, 66 = RzF 6 zu § 21 Abs. 6 FlurbG ; BayVGH, U.v. 13.3.2008 - 13 A 07.1817 = BayVBl 2009, 152 = RdL 2008, 291 = RzF 8 zu § 21 Abs. 2 FlurbG ; Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG , a.a.O., 2018, § 23 Rn. 4).
  • VGH Bayern, 22.10.2014 - 13 A 13.1853

    Wenn Eheleute in einem Flurbereinigungsverfahren gemeinsam auftreten, ist unter

    Der durch die Mitwirkung eines technischen Fachbeisitzers auch in vermessungstechnischer Hinsicht sachverständig besetzte Senat (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.1973 - V CB 71.72 - BVerwGE 44, 96; BayVGH, U.v. 16.7.2013 - 13 A 11.1856 - BayVBl 2014, 247) hat im Rahmen der Beweisaufnahme Hangmessungen vorgenommen.
  • VGH Bayern, 22.10.2014 - 13 A 14.1111

    In der flurbereinigungsrechtlichen Wertermittlung entspricht es dem Stand der

  • BVerwG, 12.03.1975 - V B 102.73

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 22.10.2014 - 13 A 14.1110

    Flurbereinigung; Wertermittlung; Rechtsbehelfsbelehrung; Untätigkeitsklage; Treu

  • VGH Bayern, 22.10.2014 - 13 A 14.1389

    Flurbereinigung; Wertermittlung; Hangabschlag; optischer Hanggefällmesser

  • VGH Bayern, 22.10.2014 - 13 A 14.1390

    Flurbereinigung; Wertermittlung; optischer Hanggefällmesser/GPS

  • BVerwG, 18.02.1977 - 7 B 112.75

    Eine von der Tatsacheninstanz unterlassene Beiladung als ein die Zulassung der

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